Barrierefreie Websites nach dem BFSG

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (2025)

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Auf viele Websites und Apps kommen deshalb Änderungen zu. Wir erklären, was das BFSG ist, welche Websites betroffen sind, und welche Maßnahmen jetzt umgesetzt werden müssen.

Was ist eine barrierefreie Website?

Eine barrierefreie Website kann von allen Menschen genutzt werden, ohne dass jemand auf Inhalte oder Funktionen verzichten muss. Auch Nutzer und Nutzerinnen mit Beeinträchtigungen erhalten so vollen Zugang. Beeinträchtigungen entstehen nicht nur durch Behinderungen, sondern zum Beispiel auch durch eine schlechte Internetverbindung oder Unerfahrenheit im Web.

Die Vorteile einer barrierefreien Website

Eine barrierefreie Website ist nicht nur rechtlich abgesichert. Sie bringt darüber hinaus noch einige andere Vorteile mit:

 

  • Eine barrierefreie Website erreicht mehr Menschen als eine nicht-barrierefreie Seite.
  • Die Benutzerfreundlichkeit der Website erhöht sich. Das wirkt sich positiv auf die Zufriedenheit aller NutzerInnen aus.
  • Nebenbei steigen die Chancen auf ein besseres organisches Suchmaschinenranking, denn Google belohnt barrierefreie Seiten.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)…

…gilt ab dem 28. Juni 2025. Ab diesem Zeitpunkt besteht für Websites und Apps eine gesetzliche Pflicht zur Barrierefreiheit. Ziel des BFSG ist es, allen Menschen Zugang zu allen Produkten und Dienstleistungen im Internet zu ermöglichen. Das Gesetz betrifft folgende Online-Angebote:

  • B2C-Anbieter, die Produkte oder Dienstleistungen über eine Website oder einen Onlineshop anbieten. Zu Dienstleistungen zählen auch Terminbuchungsmasken, Kontaktformulare und ähnliche Onlineservices.
  • Öffentliche Stellen wie zum Beispiel Behörden und Einrichtungen des Bundes.
  • Bildungseinrichtungen wie Schulen und Hochschulen.
  • Anbieter von Informationen zu öffentlichen Verkehrsmitteln.

Private und rein geschäftliche (B2B) Angebote sind von den Regelungen ausgeschlossen.  Ausnahmen gelten teilweise auch für Kleinstunternehmen (unter zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz). Im Zweifelsfall geben wir gerne Auskunft, ob Ihr Unternehmen vom BFSG betroffen ist.

Anforderungen des BFSG an Websites

Eine barrierefreie Website nach dem BFSG zeichnet sich unter anderem durch folgende Merkmale aus:

 

  • Zugänglichkeit für Screenreader dank sauber strukturiertem HTML-Code
  • Einfache Navigation, die über die Tastatur bedienbar ist
  • Verständliche Sprache
  • Text-Kontrast-Verhältnis für optimale Lesbarkeit
  • Bereitstellung von Untertiteln und Transkripte für Videos und Audios
  • Verwendung von Bildern mit aussagekräftigen Alt-Texten

Was tun?

Das BFSG bringt einige Neuerungen mit sich, die schnell zu Verunsicherungen führen können. Sie sind unsicher, ob ihre Website betroffen ist, oder ob sie die Anforderungen erfüllt? Hier geht es zu weiteren Infos und unserer kostenlosen Barrierefreiheits-Checkliste. Außerdem prüfen wir gerne Ihre Website kostenlos und unverbindlich.

Schraege_Dunkelblau
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